Der EuGH (Rechtssache C-461/13 - Urteil - Datum vom 1. Juli 2015) ist im Sommer 2017 genau 2 Jahre alt – das BVerwG vom September 2016 hat mit seinem Urteil wesentliche Leitsätze übernommen.
Demnach gilt das Verschlechterungsverbot nicht mehr nur für die wasserwirtschaftliche Planung, sondern auch für die Gestattungsebene. Von einer Verschlechterung ist zudem nicht erst dann auszugehen, wenn Wassernutzungen dazu führen, dass ein Wasserkörper in eine schlechtere Zustandsklasse wechselt („Zustandsklassen-Theorie“), sondern im Hinblick auf den Verschlechterungsbegriff folgen die Gerichte der von der Kommission im Verfahren zur Weservertiefung vertretenen Auslegung:
Eine Verschlechterung liegt danach regelmäßig schon dann vor, wenn sich eine einzige Qualitätskomponente im Sinne des Anhang V um eine Klasse verschlechtert. Befindet sich eine betroffene Qualitätskomponente bereits in der niedrigsten Klasse, ist zudem jede negative Beeinträchtigung dieser Qualitätskomponente eine Verschlechterung.
Das Seminar beleuchtet die aktuelle Rechtsprechung sowie die einschlägigen Kommentare zu deren Interpretation und Umsetzung ebenso, wie die praktisch daraus resultierenden Konsequenzen für den Gewässerschutz und die künftigen Wassernutzungen.
Die praktischen Erfahrungen des Seminarleiters und der Teilnehmer*innen mit der Erstellung eines „Fachbeitrages Wasserschutz“ wird einen großen Raum einnehmen – das Herausarbeiten der ‚best practice‘ und der dafür erforderlichen Grundlage und Methodik wird ein Ziel sein. Auch der Umgang mit den sogenannten Ausnahmemöglichkeiten auf der Grundlage von § 31 Abs. 2 WHG bzw. Art. 4 Abs. 5 und Abs. 7 der Wasserrahmenrichtlinie wird beleuchtet.
Beginn: | 09.11.2017 09:00 |
Ende: | 09.11.2017 17:00 |
Ort: | Grundwasser-Zentrum Dresden
Meraner Straße 10, 01217 Dresden |