16.10.2015  Linktip 
Der EuGH hat das mit großer Spannung erwartete Urteil zur Bedeutung des Verschlechterungsverbots im europäischen Wasserrecht veröffentlicht (Rechtssache C-461/13 - Urteil - Datum vom 1. Juli 2015). Demnach gilt das Verschlechterungsverbot nicht mehr nur für die wasserwirtschaftliche Planung, sondern auch für die Gestattungsebene. Von einer Verschlechterung ist zudem nicht erst dann auszugehen, wenn Wassernutzungen dazu führen, dass ein Wasserkörper in eine schlechtere Zustandsklasse wechselt („Zustandsklassen-Theorie“), sondern im Hinblick auf den Verschlechterungsbegriff folgt der EuGH der von der Kommission im Verfahren zur Weservertiefung vertretenen Auslegung: Eine Verschlechterung liegt danach regelmäßig schon dann vor, wenn sich eine einzige Qualitätskomponente im Sinne des Anhang V um eine Klasse verschlechtert. Befindet sich eine betroffene Qualitätskomponente bereits in der niedrigsten Klasse, ist zudem jede negative Beeinträchtigung dieser Qualitätskomponente eine Verschlechterung. Das Urteil ist damit auch richtungsweisend für die geplante Fahrrinnenvertiefung der Elbe bei Hamburg. Das Seminar beleuchtet die Konsequenzen, die sich aus dem EuGH-Urteil für den Gewässerschutz und die künftigen Wassernutzungen ergeben. Es wird ein Vergleich zum langjährig erprobten Habitatschutzrecht (hier am Beispiel des Erhaltungszustand eines Fließgewässer-FFH-Lebensraumtyps) gezogen. Bislang offenbare Zielkonflikte zwischen beiden Regelungen werden der nun vorliegenden Position gegenüber gestellt. Auf der Grundlage einer fundierten Analyse des Urteils werden die Konsequenzen für wasserrechtliche Gestattungen und die Bewirtschaftungsplanung beleuchtet. Dabei wird besonders auf den zukünftigen Umgang mit den sogenannten Ausnahmemöglichkeiten auf der Grundlage von § 31 Abs. 2 WHG bzw. Art. 4 Abs. 5 und Abs. 7 der Wasserrahmenrichtlinie eingegangen - auch hier wieder im Vergleich zur einschlägigen habitatschutzrechtlichen Abweichungsentscheidung nach § 34 ff. BNatSchG.



Programm

9.00 Uhr Begrüßung (Dr. Helling, DGFZ e.V.)

9.15 – 10.30 Uhr ... (Herr Meinecke)

· EU-Wasserrahmenrichtlinie und WHG

  • Rechtlicher Rahmen und Ziele
  • Bewirtschaftungsziele – Verschlechterungsverbot
10:30 - 11:00 Uhr Kaffeepause

11.00 – 12.30 Uhr

· FFH-Richtlinie und BNatSchG

  • Rechtlicher Rahmen und Ziele (speziell aquatische LRTs)
  • Bewirtschaftungsziele - Verschlechterungsverbot
12.30 – 13.30 Mittagspause 13.30 – 15.00 Uhr

EuGH-Urteil vom 01.07.2015

  • Leitsätze
  • Konsequenzen für Bewirtschaftung
  • Konsequenzen für Benutzungen
  • Ausnahmemöglichkeit nach § 31 Absatz 2 WHG
  • Gemeinsamkeiten und Unterschiede zur Abweichungsentscheidung nach § 34 Absatz 3 bis 5 BNatSchG (bei negativer FFH-Verträglichkeitsprüfung – FFH-VP)
15.00 – 15.30 Uhr Kaffeepause

15:30 - 17:00 Uhr

· FFH-Richtlinie und WRRL

  • Zielkonflikte
  • Folgen des EuGH-Urteils
  • “Fachbeitrag Wasser” – analog FFH-VP
  • Inhalte eines Ausnahmeantrages nach § 31 Absatz 2 WHG
Ausblick und Diskussion

http://www.gwz-dresden.de/dgfz-ev/aus-und-weiterbildung/termine/gewaesser-und-naturschutz-im-eu-kontext.html
Beginn:  16.06.2016  09:00
Ende:  16.06.2016  17:00
Ort:  Seminarraum im Grundwasser-Zentrum Dresden
Meraner Straße 10
01217 Dresden